Corona-Richtlinien für Zimmereien ab 23.09.21
Seit dem 23. September bis zum 20. Oktober 2021 gelten in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung welche auch für Handwerksbetriebe damit auch für Zimmereien neue Regeln vorschreiben.
Um insbesondere Zimmereibetrieben die Umsetzung der Corona-Richtlinien zu erleichter haben wir hier über erforderlichen Maßnahmen eine Übersicht zusammengestellt.
Übersicht der erforderlichen Maßnahmen
Erforderliche Maßnahmen bei Inszidenzwerten unter 10 | Erforderliche Maßnahmen bei Inszidenzwerten von 11-35 | Erforderliche Maßnahmen bei Inszidenzwerten über 35 | |
Einhaltung der Maskenpflicht mit FFP2- oder Medizinischen- (OP-) Masken | Im Öffentlichen Personen Nahverkehr (ÖPNV) | Im Öffentlichen Personen Nahverkehr (ÖPNV) | Im Öffentlichen Personen Nahverkehr (ÖPNV) |
In allen geschlossenen Räumen im gesamten Betrieb, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt. (§ 6 Abs. 3 Ziff 1 SächsCoronaSchVO) | In geschlossenen Räumen im Betrieb wenn es öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen sind. (§ 6 Abs. 3 Ziff 1 SächsCoronaSchVO) | ||
beim Kunden – außer wenn der Mitarbeiter dort allein arbeitet | beim Kunden – außer wenn keine weitere Person anwesend ist. | ||
Durchführung einer Kontaktdatenerfassung vorrangig digitales System, insbes. mit der Corona-Warn-App sowie analoges System | nicht erforderlich | nicht erforderlich | an Schulen und Berufsschulen, bei Weiterbildungen, in Behörden…. |
Durchführung von Testungen | nicht erforderlich | nicht erforderlich | Alle Beschäftigten und Selbständige im Kundenkontakt müssen im Betrieb 2x pro Woche getestet werden. (§ 2 Abs 7 COVID-19-SchAusnahmV) Zeitraum der Aufbewahrung des Nachweises im Betrieb. 4 Wochen |
Inzidenzwerte
Die Inzidenzen ändern sich je nach Lage in den einzelnen Bundesländern, Städten und Kreisen. Die tagesaktuellen Inzidenzwerte für die drei sächsischen Kammerbezirke finden Sie bei der Landesregierung über den hervorgehobenen Link – www.sachsen.de.
Verordnungen
Den kompletten Wortlaut der Corona-Schutz-Verordnung vom 21. September 2021 sowie der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 08.05.2021 finden sie im Anschluss. Sie können diese auch als PDF-Datei herunterladen.